Als Organ der Industrie- und Handelskammer hat ein Mitglied der Vollversammlung zur Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnisse Anspruch auf Einsichtnahme in den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle. Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit seinem Urteil vom heutigen Tag entschieden. Der Senat gab damit der Klage eines Mitglieds der Vollversammlung statt.

Der Kläger begehrte als Mitglied der Vollversammlung der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Einsichtnahme in den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern. Dieser Bericht dient - neben dem Bericht der Kassenprüfer - als Grundlage für die Entlastung von Präsidium und Hauptgeschäftsführer. Der Präsident der IHK hatte dies mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit des nicht für Außenstehende bestimmten Berichts abgelehnt. Daraufhin klagte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

Auf die Berufung des Klägers hat der Senat einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Prüfungsbericht bejaht. Wie der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt hat, ergebe sich dieser Anspruch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz, weil der Kläger nicht als "natürliche Person", sondern als Organ der Kammer klage. Das Akteneinsichtsrecht des Klägers folge jedoch aus seiner Stellung als Mitglied der Vollversammlung. Die Beurteilung, ob Präsidium und Hauptgeschäftsführer der IHK die Entlastung erteilt werden könne, setze die umfassende Information der Vollversammlungsmitglieder einschließlich der Einsichtnahme in den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle voraus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 8 A 4282/02