Die durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 aufgelöste Universität-Gesamthochschule Essen (Antragstellerin) kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verhindern, dass die Stelle eines Gründungsrektors an der neu gegründeten Universität Duisburg-Essen besetzt wird. Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden. Der Senat wies den Antrag, die Stelle des Gründungsrektors bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu besetzen, zurück.

Die im Jahre 1972 gegründete Antragstellerin war eine von sieben Universitäten-Gesamthochschulen in Nordrhein-Westfalen. 1999 richtete die Landesregierung im Zuge der Umstrukturierung der nordrhein-westfälischen Hochschullandschaft einen Expertenrat ein, der in seinem Abschlussbericht die Empfehlung gab, die Universitäten-Gesamthochschulen in Universitäten umzuwandeln und ihre Anzahl auf sechs zu reduzieren. Durch das Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 wurden u.a. die vormaligen Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen zum 1. Januar 2003 aufgelöst. Gleichzeitig wurde als Rechtsnachfolgerin die Universität Duisburg-Essen neu errichtet; sie soll bis 2006 von einem vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellten Gründungsrektor und zwei vom Senat der Universität gewählten Gründungsprorektoren geleitet werden. Die Antragstellerin wandte sich an das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag, die Bestellung eines Gründungsrektors bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen; im Hauptsacheverfahren möchte sie u.a. die Feststellung erreichen, dass sie durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 nicht wirksam aufgelöst worden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.

Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne in einem Rechtsstreit um die Bestellung des Gründungsrektors der Universität Duisburg-Essen nicht Beteiligte sein. Sie dürfe sich zwar gegen ihre eigene Auflösung mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln wehren. Mit ihrem Vorgehen gegen eine Besetzung des Gründungsrektorats mache sie aber lediglich Rechte der neu gegründeten Universität Duisburg-Essen geltend; dazu sei sie nicht befugt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 8 B 640/03