Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 27. Mai 2003 entschieden, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster unwirksam ist, weil sie eine einheitliche Gebühr für die Reinigung und Winterwartung der Straßen vorsieht, obschon nicht alle Straßen regelmäßig und mit gleicher Intensität, sondern nach einem Prioritätenplan gestaffelt, im Winter gewartet werden. Geklagt hatte der Eigentümer eines in Münster gelegenen Hausgrundstücks, den die Stadt Münster im Jahre 1996 für die Monate März bis Dezember 1996 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 84,- DM (= 42,95 EUR) herangezogen hatte. Während das Verwaltungsgericht Münster im September 2000 die Klage abgewiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht ihr im Berufungsverfahren nunmehr stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die hier angewandte Straßenreinigungsgebührensatzung (in der Fassung von Dezember 1995) sei materiell-rechtlich unwirksam. Die Satzung sehe eine einheitliche Gebühr für die Straßenreinigung und die Winterwartung der Straßen vor, obschon eine Vielzahl von Straßen geringerer Priorität regelmäßig nicht oder nur bei extremen Witterungslagen im Winter gewartet werde. Dies führe zu einer gleichmäßigen Umlegung der Kosten der Winterwartung auf alle Grundstückseigentümer unabhängig davon, ob die ihre Grundstücke erschließenden Straßen nach dem von der Stadt verwendeten Prioritätenplan als Straßen der Priorität II erst dann im Winter gewartet werden, sobald die vorrangig abzuarbeitenden Einsatzpläne in der Reihenfolge Brückenpläne, Raureifpläne, Fahrbahnpläne (Priorität I), Radwegpläne und Fußgängerbrückenpläne erledigt worden seien und soweit dann noch Bedarf bestehe. Angesichts dieser Prioritätenregelung, die das unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme der Winterwartung ausdrücke, hätte die Stadt Münster eine entsprechend differenzierte Gebührenstruktur wählen müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 9 A 4716/00