Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2003 entschieden, dass die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden rechtmäßig ist. Der Kläger, Lehrer an einer Gesamtschule in Spenge, wandte sich mit seiner Klage gegen die Erhöhung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Durch § 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22. Mai 1997 war die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden u.a. für Lehrer an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 heraufgesetzt worden. Der Kläger hielt diese Erhöhung für rechtswidrig, da sie bei Gesamtschullehrern zu einer Überschreitung der für alle Beamten geltenden Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche führe. Das Verwaltungsgericht Minden hatte die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger beabsichtigte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen sei in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar sei, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen Unterrichtsvorbereitungen, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen mess- und bestimmbar sei. Vielmehr sei insoweit nur eine grob pauschalierende Schätzung möglich, die allerdings berücksichtigen müsse, dass die Arbeitszeit der Lehrer die wöchentliche Arbeitszeit der übrigen Beamten von derzeit 38,5 Stunden je Woche im großen und ganzen nicht überschreiten dürfe. Für die Beantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitsleistung über diesen Rahmen hinausgehe, komme es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig sei. Entscheidend sei vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Er allein bestimme, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und zweckmäßig sei. Dabei unterliege es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätze. Der Dienstherr bestimme somit, welche Anforderungen insbesondere in zeitlicher, aber letztlich auch qualitativer Hinsicht an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und die übrigen außerunterrichtlichen Tätigkeiten zu stellen seien. Diese Einschätzung des Dienstherrn sei nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie dürfe nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. Unter Berücksichtigung dieses sehr eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bestünden keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Einschätzung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gesamtschulen tätigen Lehrer durch das beklagte Land. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 6 A 2419/00