Nach einem Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 des Landeshundesgesetzes NRW untersagen, wenn der Halter wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist.

Im Sommer 2002 war dem Ordnungsamt der Stadt Essen aufgefallen, dass die Antragstellerin einen American Staffordshire Terrier/Labrador-Mischling mit Namen Attila hielt, ohne die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Haltererlaubnis zu besitzen. Weitere Überprüfungen ergaben, dass die Antragstellerin im August 1998 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen rechtskräftig verurteilt worden war. Daraufhin untersagte ihr das Ordnungsamt die Haltung des Hundes und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Im gerichtlichen Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Gunsten der Hundehalterin. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Essen Beschwerde ein, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgab.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Untersagung der Hundehaltung rechtmäßig. Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn der Halter u. a. unzuverlässig ist und deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes nicht erhalten kann. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die im Landeshundegesetz genannten Unzuverlässigkeitsgründe seien nicht abschließend. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 5 B 417/03