Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. September 2003 entschieden, dass der Gründungsrektor der neu errichteten Universität Duisburg-Essen Prof. Dr. Lothar Zechlin nunmehr bestellt werden kann. Zum 1. Januar 2003 hatte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber aus den Universitäten - Gesamthochschulen Duisburg und Essen die Universität Duisburg-Essen errichtet. Nach den Bestimmungen des Errichtungsgesetzes wird der Gründungsrektor vom Wissenschaftsministerium bestellt und soll nicht einer der aufgelösten Hochschulen angehört haben. Mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatten der Rektor, ein Prorektor, der Senatssprecher und der Kanzler der aufgelösten Universität - Gesamthochschule Essen zu erreichen versucht, dass dem Ministerium die Bestellung des Gründungsrektors untersagt würde. Diese Anträge hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 25. März 2003 abgelehnt. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Nach dem erstinstanzlichen Beschluss war das Ministerium bei der Auswahl des Gründungsrektors wie folgt vorgegangen: Die Stelle wurde überregional ausgeschrieben. Eine Findungskommission gab ein Votum für den Hochschulprofessor Dr. Lothar Zechlin ab. Dieser Kandidat wurde am 4. Juli 2003 vom zwischenzeitlich gewählten Gründungssenat der Universität Duisburg-Essen, in dem die Gruppe der Professoren über eine Mehrheit von zwei Stimmen verfügt, einstimmig dem Ministerium zur Ernennung als Gründungsrektor vorgeschlagen. Mit Blick auf diese vom Ministerium gewählte Vorgehensweise hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Unter den Bedingungen der modernen Gruppenuniversität könnten die Mitwirkungsbefugnisse der Hochschullehrer nur durch von diesen gewählte Vertreter wahrgenommen werden (Repräsentationsprinzip). Diesen Mitwirkungsbefugnissen der Hochschullehrer sei durch die von Seiten des Ministeriums nunmehr gewählte Vorgehensweise zur Auswahl des Gründungsrektors genügt. Der Gründungssenat, der seinerseits gewählt worden sei und in dem die Gruppe der Professoren über eine Mehrheit verfüge, habe den nunmehr in Aussicht genommenen Professor Dr. Zechlin gewählt. Hiermit sei den Grundrechten der Professoren aus der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Wissenschaftsfreiheit genüge getan. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 6 B 721/03