Die Anträge des Muhammed Metin Kaplan und der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 sind beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage Kaplans gegen den Widerruf des Asyls abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Kaplan einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Aktenzeichen: 8 A 3766/03.A).

Auf eine weitere Klage Kaplans hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Kaplan nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Gegen dieses Urteil richtet sich der von der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (Aktenzeichen: 8 A 3852/03.A).

Der für die Verfahren zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Anträge zunächst an den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Senat ist bemüht, zügig über die Zulassungsanträge zu entscheiden.