Ein Künstler hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den WDR, dass von ihm interpretierte, komponierte oder arrangierte Musiktitel im Hörfunkprogramm gesendet werden. Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 7. Oktober 2003 entschieden.

Die Klägerin, die auf einer elektrischen Orgel zum Teil mit Gesang Unterhaltungsmusik spielt, hatte dem WDR bereits mehrere Langspielplatten bzw. Compact-discs zur Bemusterung übersandt, ohne dass bislang ein Musikstück von ihr gesendet worden war. Sie verklagte daraufhin den WDR und berief sich darauf, dass dieser als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu einer ausgewogenen Programmgestaltung verpflichtet sei und nicht nur "große" Produktionsfirmen berücksichtigen dürfe. Der WDR müsse deshalb auch ihre Musikstücke spielen und entsprechende Sendezeiten zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verbreitung ihrer Musiktitel im Rundfunk. Die inhaltliche Ausgestaltung des Gesamtprogramms des WDR diene nicht dem Interesse einzelner Künstler. Aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit folge kein Anspruch gegen den Staat auf Vermittlung von Kunstwerken. Als Träger der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit könne sich der WDR auf seine Programmfreiheit berufen. Dazu gehöre als Grundlage der Programmgestaltung auch die Auswahl der Musiktitel.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 8 A 90/03