Islamische Dachverbände haben keinen Anspruch darauf, dass das Land Nordrhein-Westfalen islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen des Landes einführt. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Er wies damit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2001 zurück. Gegen das Land geklagt hatten der Zentralrat der Muslime e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Religionsunterrichts als ordentlichem Lehrfach noch aus dem Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität, das ebenfalls im Grundgesetz verankert sei. Diese beiden Rechtsgrundlagen seien nicht erfüllt, weil die klagenden Dachverbände keine Religionsgemeinschaften seien. Religionsgemeinschaft sei nur, wer natürliche Personen als Mitglieder habe. Beide Dachverbände bestünden aber ihrerseits ausschließlich oder überwiegend aus islamischen Organisationen auf örtlicher oder überörtlicher Ebene. Außerdem fehle beiden Verbänden das Merkmal der allseitigen Aufgabenerfüllung, das eine Religionsgemeinschaft ebenfalls kennzeichne. Die Aufgabenfelder der Dachverbände seien überwiegend nach außen gewandt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kläger nach religiösem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild sowie unter Berücksichtigung ihres Selbstverständnisses der umfassenden Glaubensverwirklichung dienten. Wichtige Aufgaben der praktischen Religionsausübung würden verantwortlich auf niedrigeren Ebenen wahrgenommen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Az.: 19 A 997/02