Für Blechspielzeug kann nach dem Gerätesicherheitsgesetz ein Verkaufsverbot angeordnet werden, wenn es Verletzungsgefahren für Kinder birgt. Das hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 28. November 2003 entschieden. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung eines Importeurs und Spielzeuggroßhändlers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen, mit dem schon die Vorinstanz ein Verkaufsverbot für bestimmtes Blechspielzeug, darunter für eine ca. 10 cm große Blechente mit Aufzugsmotor ("Swimming duck"), bestätigt hatte.

Seinen Ausgangspunkt nahm das Verfahren auf dem Weihnachtsmarkt in Münster. Hier stieß die zuständige Überwachungsbehörde bei zwei Händlern auf Blechspielzeug, das herstellungsbedingt umgekantete Blechlaschen aufweist und das nach den für Spielzeug geltenden Sicherheitsvorschriften nicht in Kinderhände gehört. Die Händler hatten ihre Waren beim Kläger bezogen, der einen wesentlichen Teil seines Umsatzes mit dem Import billiger in China hergestellter Replikate alter, in Sammlerkreisen begehrter (Original-)Blechspielzeuge erzielt. Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse untersagte das zuständige Amt für Arbeitsschutz dem in Düsseldorf ansässigen Kläger das Ausstellen und Inverkehrbringen der Blechente sowie aller sonstigen, von ihm vertriebenen Blechspielzeuge, die nach demselben Herstellungsverfahren produziert sind und die damit dieselben Verletzungsgefahren für Kinder bergen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger unter Hinweis auf die von ihm auf den Umverpackungen angebrachten Warnhinweise unter anderem geltend, das beanstandete Sortiment sei nicht für Kinder, sondern für erwachsene Sammler bestimmt. Es unterfiele damit einer für originalgetreue Kleinmodelle geltenden Ausnahmevorschrift von dem für Spielzeug geltenden Sicherheitsrecht. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab.

Auch vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. In seiner o.g. unanfechtbaren Entscheidung hebt der 21. Senat hervor, bei den vom Kläger importierten billigen Blechspielzeugen aus China für wenige Euro handele es sich um Spielzeug, das wie die Blechente schon nach Farbgebung und Funktion ersichtlich gerade Kinder ansprechen solle und dieses Ziel auch erreiche. Mit der Einlassung, es handele sich bei den funktionsidentischen Nachbauten alter Blechspielzeuge um "1:1-Modelle" alter "Originale" und damit um "Kleinmodelle für erwachsene Sammler", könne sich ein Importeur von Blechspielzeug nicht der Einhaltung der für Spielzeuge inzwischen EU-weit geltenden Sicherheitsvorschriften entziehen.

Az.: 21 A 1075/01