Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute die Beschwerde des Heimträgers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um den Widerruf der Betriebserlaubnis zurückgewiesen.

Das Landesjugendamt hatte dem Träger, der zugleich Leiter des Heilpädagogischen Kinderheims "Drachenhaus" in Emsdetten ist, mit Bescheid vom 10.12.2003 die Betriebserlaubnis entzogen. Der Heimleiter, so das Landesjugendamt, habe in der Vergangenheit wiederholt Kinder in seinem Heim geschlagen. Da der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch nach dem Gesetz die Vollziehung nicht hindert, hatte der Heimleiter beim Verwaltungsgericht Münster beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, um den Heimbetrieb vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Klage, weiterführen zu können. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 17.12.2003 abgelehnt. Zwischenzeitlich war das "Drachenhaus" geschlossen und waren die dort lebenden Kinder und Jugendlichen in anderen Einrichtungen untergebracht worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verneint. Zwar bestreite der Heimleiter die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und habe er eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern und Bewohnern des Heims vorgelegt, die seine Schilderung bestätigten. Andererseits lägen jedoch Aussagen betroffener Kinder und detaillierte Zeugenaussagen vor, wonach er nicht nur bei einer Auseinandersetzung im Oktober 2003, sondern auch in anderen Situationen gegen ihm anvertraute Kinder gewalttätig geworden sei. Da der hierdurch hervorgerufene Verdacht nicht ausgeräumt sei, könne jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids nicht festgestellt werden. Der Heimleiter habe auch keine Umstände geltend gemacht, die seinem Interesse an der Weiterführung des Heims ausnahmsweise ein größeres Gewicht verliehen als dem nach der Entscheidung des Gesetzgebers regelmäßig überwiegenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug. Dürfte das Kinderheim bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis weitergeführt werden, könnten Gefahren für das körperliche und seelische Wohl der dort aufgenommenen Kinder und Jugendlichen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Demgegenüber sei es eher hinzunehmen, dass der Heimleiter vorläufig seinen Beruf nicht ausüben und keine Einnahmen durch den Heimbetrieb erzielen könne.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 12 B 2699/03