Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 22. April 2004 entschieden, dass Gemeinden zum Schutz und zur Stärkung der Attraktivität ihrer Zentren in anderen Bereichen des Gemeindegebiets Maßnahmen zur Beschränkung des Einzelhandels treffen können.

Die Stadt Sundern im Hochsauerlandkreis hatte in einem Bebauungsplan für einen an die Kernzone ihres Zentrums angrenzenden Bereich den Einzelhandel mit bestimmten Warengruppen (z. B. Bücher, Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren, Lebensmittel, Getränke, Apotheke, Drogerie) verboten. Hiergegen wandten sich in einem Normenkontrollverfahren Grundeigentümer, die wegen des Einzelhandelsausschlusses einen Wertverlust ihrer Grundstücke befürchteten. Ihren Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Schutz und die Stärkung der Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt sei eine legitime Zielsetzung gemeindlicher Planung. Die Gemeinde könne zur Verfolgung dieses Ziels in Bereichen, die nach ihrer Einschätzung nicht zur schützenswerten Kernzone der Innenstadt gehören, den Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten ausschließen. Der Ausschluss könne alle Sortimente erfassen, deren Verkauf typischerweise in einem Stadtzentrum erfolge und der auch in der konkreten örtlichen Situation für das Stadtzentrum von erheblicher Bedeutung sei. Die Ausschlüsse dürften die betroffenen Grundeigentümer allerdings nicht unvertretbar belasten. Im konkreten Fall seien sie allerdings gerechtfertigt, weil den betroffenen Eigentümern nur untersagt werde, neue Geschäfte anzusiedeln. Für die im Plangebiet vereinzelt bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte habe die Gemeinde Sonderregelungen getroffen, die den Betrieben die Möglichkeit zu Anpassungen und bestimmten Erweiterungen ihres an sich unzulässigen Warenangebots einräumten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 7a D 142/02.NE