Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14.05.2004 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Unternehmen (= Antragstellerin) gegen die von der Stadt Solingen verfügte Untersagung einer in Solingen ausgeübten Vermittlung von Sportwetten, sog. Oddset-Wetten, beantragt hatte. Er hat dabei seine bereits mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2002 (AZ.: 4 B 1844/02 und 4 B 2124/02, Pressemitteilung vom 13.12.2002) begründete Rechtsprechung fortgeführt.

Ein in Gera ansässiger privater Wettunternehmer, der vor der Wiedervereinigung von der Stadt Gera eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten hatte (vgl. das Verfahren 4 B 1844/02), bot im Wettbüro der Antragstellerin in Solingen dem Publikum u.a. per Videotext Wetten zu bestimmten Sportereignissen und zu festgesetzten Quoten an; die Wettdaten, die die Antragstellerin unter Einschaltung eines Mittelmannes nach Thüringen elektronisch übertragen ließ, wurden im Wettbüro erfasst. Der Wettunternehmer nahm die in Solingen vereinnahmten Wetteinsätze entgegen, um evtl. Spielgewinne an die zur Gewinneinziehung ermächtigte Antragstellerin nach Solingen auszuzahlen. Die Stadt Solingen sah darin die Veranstaltung eines verbotenen Glückspiels und untersagte die Vermittlung. Dem ist das Oberverwaltungsgericht in seinem o. g. Beschluss gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Vermittlung der Wetten sei ein in Solingen stattfindendes Veranstalten eines Glückspiels, das ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis erfolge, weil die von der Stadt Gera erteilte Erlaubnis keine Gültigkeit in Nordrhein-Westfalen habe. Es spreche alles dafür, dass die Antragstellerin Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glückspiels bereit stelle, indem sie in ihrem Wettbüro z.B. Fernsehgeräte, mit Hilfe derer sich die Wetter über die von dem Wettunternehmer angebotenen Wetten unterrichten könnten, sowie EDV-Einrichtungen vorhalte, mit denen die Wettdaten zwecks Weiterleitung an den Wettunternehmer erfasst würden. Jedenfalls liege aber eine Beihilfe zur Beteiligung am unerlaubten Glückspiel - begangen durch die Wetter - und zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glückspiels - begangen durch den Wettunternehmer - vor. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung könne nicht zu Gunsten der Antragstellerin ihr Einwand berücksichtigt werden, dass der Staat für sein nach dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz erlaubtes Veranstalten von Sportwetten aggressiv werbe und das Spielangebot in extremer Weise ausgeweitet habe, so dass dieses Veranstalten nicht mehr in einer den Anforderungen des Grundrechts auf freie Berufsausübung genügenden Weise geeignet oder erforderlich sei, die mit der Veranstaltung von Glückspielen einhergehenden Gefahren einzudämmen. Insoweit bedürfe es umfänglicher Aufklärung und einer komplexen Bewertung dazu getroffener Feststellungen, was nur in einem Verfahren zur Hauptsache zu leisten sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 4 B 2096/03