Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers der Stadt Hamm (Kläger) zu einer höheren Hundesteuer für zwei von ihm gehaltene "gefährliche Hunde" rechtmäßig ist.

Der Kläger, der einen American-Staffordshire-Terrier und einen Mischling mit Anteilen eines American-Staffordshire-Terriers hält, wurde Anfang 2001 zu einer Hundesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 2 x 1.500 DM herangezogen. Für "normale" Hunde hätte er 2 x 204 DM zahlen müssen. Die gegen diese Heranziehung erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt Hamm sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche Hunde" seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt in der Hundesteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstelle. Auf eine konkrete Gefährlichkeit dieser Hunde komme es nicht an. Deshalb sei es auch unerheblich, wenn sie den Wesenstest bestanden hätten. Die Stadt brauche andere Hunde, die ebenfalls gefährlich seien könnten oder sich als gefährlich erwiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauche nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht sei oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" einzustufen seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 14 A 953/02