Der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30.06.2004 entschieden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.05.2004, mit dem die Abschiebung Muhammed Metin Kaplans für zwei Monate ausgesetzt worden war, nicht zu beanstanden ist.

Nach der Verkündung des Urteils des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 26.05. 2004, mit dem unter asylrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung von Abschiebungsschutz für Kaplan abgelehnt worden war, hatte die Stadt Köln noch am 26.05.2004 die Abschiebung Kaplans für den 02.06.2004 angedroht. Gegen diese Abschiebungsandrohung hatte Kaplan Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Köln die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Darauf hatte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 27.05.2004 eine Zwischenentscheidung getroffen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung für zwei Monate angeordnet (12 L 1418/04 VG Köln). Gegen diese Zwischenentscheidung hatte die Stadt Köln Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts sei gerechtfertigt, weil sich das Verwaltungsgericht zu einer der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantie genügenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar nicht in der Lage gesehen habe. Ihm hätten die Verwaltungsvorgänge noch nicht vorgelegen und die Abschiebung Kaplans sei bereits auf den 02.06.2004 festgesetzt gewesen. Die Rechtsschutzgarantie habe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch die Aufgabe, irreparable Folgen, die durch die Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung eintreten könnten, soweit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen sei gegenüber den für einen Sofortvollzug sprechenden öffentlichen Interessen um so gewichtiger, je schwerwiegender und unabänderlicher die ihm auferlegte Maßnahme sei. Eine Abschiebung Kaplans in die Türkei werde sich bei realistischer Betrachtung nicht mehr rückgängig machen lassen. Das unbestreitbar gewichtige öffentliche Interesse, den Aufenthalt Kaplans im Bundesgebiet zum Zwecke der Vorbeugung vor weiteren Straftaten baldmöglichst zu beenden, habe angesichts der engmaschigen Beobachtung, unter der Kaplan stehe, zur Vermeidung irreparabler Folgen zurückzutreten. Auch die Geltungsdauer der Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts von zwei Monaten sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht müsse nach Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge hinreichend Zeit für die Durchdringung des Sach- und Streitstandes und die rechtliche Überprüfung haben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich möglicherweise schwierige Rechtsfragen stellten, die durch das Ineinandergreifen von Ausländerrecht und Asylrecht und die unterschiedlichen behördlichen und gerichtlichen Prüfungskompetenzen bedingt seien. Eine Entscheidung zur Sache sei dem Oberverwaltungsgericht in diesem Verfahren, in dem es nur um die Überprüfung einer Zwischenentscheidung gehe, verwehrt; insoweit sei das Verfahren noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in unanfechtbar.

Az.: 17 B 1154/04