Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts wird am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, um 10.00 Uhr in einem und um 11.00 Uhr in drei weiteren Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Studierenden zu Studiengebühren durch die Fachhochschule und die Universität Köln mündlich verhandeln.

Das zum 1. Februar 2003 in Kraft getretene Studienkonten- und -finanzierungs- gesetz des Landes NRW sieht die Erhebung einer Studiengebühr von 650,00 € je Semester vor, wenn die Dauer des Studiums die 1,5-fache Regelstudienzeit überschreitet und keine Sondertatbestände vorliegen, die die Gebührenpflicht hinausschieben oder ausschließen.

Das Oberverwaltungsgericht wird sich in den vier zur Verhandlung anstehenden Verfahren erstmals mit der grundsätzlichen Frage befassen, ob die Erhebung einer sog. Langzeitstudiengebühr mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildungsfreiheit vereinbar ist und ob die Erstreckung der Gebührenpflicht auch auf Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes aufgenommen haben, rechtsstaatlichen Grundsätzen (insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes) entspricht. Darüber hinaus stellt sich in einem Verfahren die Frage, in welchem Umfang der Umstand, dass der oder die Studierende während der Studienzeit zugleich durch Pflege und Erziehung von Kindern belastet ist, das Eingreifen der Gebührenpflicht hinausschieben kann. In drei weiteren Verfahren wird die Frage zu beantworten sein, welche Auswirkungen ein Studiengangwechsel auf den Eintritt der Gebührenpflicht hat.

Az.: 8 A 3358/04, 8 A 3635/04, 8 A 3797/04, 8 A 3878/04