Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 10. Dezember 2004 die Klagen gegen die Zulassung einer Erweiterung des Flugbetriebs auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf abgewiesen.

Das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium hatte mit Genehmigung vom 21. September 2000 für das Parallelbahnsystem des Flughafens eine Steigerung der Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres auf gut 120.000 zugelassen. Von dieser Möglichkeit konnte der Flughafen, der inzwischen schon wieder die Genehmigung einer neuen Erweiterung beantragt hat, bereits in den vergangenen Jahren Gebrauch machen. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte in Beschlüssen vom 24. Mai 2002 die vom Ministerium verfügte sofortige Ausnutzbarkeit der Genehmigung nicht beanstandet. Aus Rechtsgründen und wegen eines ersten, später fallen gelassenen Anlaufs zur Erweiterung des Betriebs sowie einer vorübergehenden "Interimsgenehmigung" war der Flughafen nie strikt an die aus der Zeit der Planfeststellung für die Parallelbahn Mitte der 70er Jahre stammende Begrenzung auf 91.000 Flugbewegungen, davon 71.000 im gewerblichen Luftverkehr mit Flugzeugen über 5,7 t, gebunden. Diese - nunmehr geänderte - Regelung stellt aber nach wie vor die einzige unanfechtbare Erlaubnis des Flughafens hinsichtlich des Betriebsumfangs dar.

Gegen die neue Betriebsgenehmigung hatten die beiden in den An- und Abflugbereichen des Flughafens liegenden Städte Ratingen und Meerbusch sowie 15 private Grundeigentümer aus der Umgebung des Flughafens geklagt. Während des Klageverfahrens hatte das Ministerium die Genehmigung nachgebessert, um Bedenken Rechnung zu tragen, die das Oberverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 24. Mai 2002 angesprochen hatte. In dieser Form war die Genehmigung Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 und der jetzt verkündeten o. g. Entscheidung.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Das Ministerium habe die beteiligten Belange, also die Interessen der Flughafenumgebung, die öffentlichen Verkehrsinteressen und das wirtschaftliche Interesse des Flughafens hinreichend abgewogen. Vor allem allgemeine Infrastrukturinteressen und die hohe Nachfrage an Luftverkehrsverbindungen hätten zu Gunsten der Betriebserweiterung aufgegriffen werden dürfen. Die daraus folgenden Veränderungen für die Flughafenumgebung erreichten nicht den Bereich der Gesundheitsgefährdung und könnten noch als zumutbar angesehen werden. Dem Flughafen bleibe weiterhin die freie und volle Ausnutzung des Parallelbahnsystems verwehrt und ihm seien Geldleistungen zu Gunsten der Anwohner auferlegt worden, die sich bei der Ausgestaltung ihrer Grundstücksnutzung noch nicht auf die starke Entwicklung des Flughafens einstellen mussten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgerichts nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 20 D 134/00.AK, 20 D 135/00.AK, 20 D 155/00.AK, 20 D 164/00.AK, 20 D 167/00.AK