Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. Mai 2005 den Vollzug des Bebauungsplans "Landwehrkamp" in Legden auf Antrag der Betreiberin der nördlich des Plangebiets gelegenen Freizeitanlage "Dorf Münsterland" einstweilen außer Vollzug gesetzt.

Der Bebauungsplan "Landwehrkamp" sieht die Errichtung von Wohnhäusern auf 40 bis 50 südlich der Freizeitanlage gelegenen Grundstücken vor. Weil von der Anlage erheblicher Lärm ausgeht, befürchtet die Betreiberin des "Dorf Münsterland", in Zukunft betrieblichen Einschränkungen zum Schutz der geplanten Wohnbebauung unterworfen zu werden. Deshalb hat sie gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren (10 D 38/04.NE OVG NRW) angestrengt, um die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gerichtlich feststellen zu lassen, und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, damit der Bebauungsplan bis zur Entscheidung über diesen Normenkontrollantrag (Hauptsacheverfahren) außer Vollzug gesetzt wird. Diesem letztgenannten Antrag hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es sei dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der Antragstellerin abzuwehren. Es sei durchaus möglich, dass ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg habe - die Freizeitanlage betrieblichen Einschränkungen unterworfen werde, die ihren Fortbestand in Frage stellen könnten. Ohne die einstweilige Anordnung könnte die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens möglicherweise weitgehend fertiggestellt sein, ohne - bei einem für die Antragstellerin erfolgreichen Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens - wieder beseitigt werden zu können. Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende schalltechnische Gutachten sei nicht geeignet, die Befürchtung der Antragstellerin zu zerstreuen. Das Gutachten sei insbesondere hinsichtlich der Schallabstrahlung der Gaststättenbetriebe des "Dorf Münsterland" einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Gelände des Freizeitparks nicht aussagekräftig. Deshalb spreche Überwiegendes dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren Erfolg haben werde.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Wann über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren entschieden wird, ist noch nicht abzusehen.

Az.: 10 B 2280/04.NE