Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19.08.2005 entschieden, dass dm-Drogerien vorerst keinen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel unterhalten dürfen.

Im Juni 2004 hatte die Firma dm in Kooperation mit einer Versandhandelsapotheke in Venlo, Niederlande, in acht Testfilialen in Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel eingerichtet: Der Kunde füllte den in der dm-Filiale ausliegenden Bestellschein aus, steckte ihn - bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln zusammen mit dem Rezept - in eine Bestelltasche und warf diese in eine Bestellbox. Spätestens 72 Stunden später konnte der Kunde das Paket mit den aus Venlo gelieferten Arzneimitteln in der dm-Filiale abholen.

Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht, das eine Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nur in einer Apotheke oder im genehmigten Versandhandel durch eine Apotheke vorsehe, und untersagte den Service. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Die Firma dm legte dagegen Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Firma dm hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Es spreche einiges dafür, dass die Abgabe von Arzneimitteln in dm-Filialen gegen das Arzneimittelrecht verstoße, weil die Drogerie keine Apotheke und das mit der Venloer Apotheke vereinbarte Vertriebskonzept kein Versandhandel sei. Versandhandel sei die Lieferung einer Ware an eine vom Besteller angegebene Anschrift. Demgegenüber gehöre die Ausgabe von Waren in besonderen Abholstellen nicht zu den charakteristischen Merkmalen des Versandhandels. Mit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln habe der Gesetzgeber keinesfalls den Verkehr mit Arzneimitteln insgesamt liberalisieren oder aber neue Vertriebskonzepte außerhalb der Apotheken zulassen wollen. Ob diese Beschränkung des Vertriebs verfassungsrechtlich mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und europarechtlich mit Blick auf den grundsätzlich freien Warenverkehr zulässig sei, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht geklärt werden; diese Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung spreche allerdings für ein vorläufiges Verbot des Bestell- und Abholservices. Ob der Grundsatz der Arzneimittelsicherheit das sofortige Verbot rechtfertige, sei zweifelhaft, weil in den Drogeriemärkten nicht mehr stattfinde als die Ausgabe von Sendungen mit Arzneimitteln und die Entgegennahme entsprechender Bestellungen zum Zweck der Weiterleitung an eine Apotheke, Elemente, die dem vom Gesetz zugelassenen Versandhandel jedenfalls nicht wesensfremd seien. Entscheidend für das Ergebnis der Interessenabwägung sei, dass das Servicekonzept der Firma dm, könnte es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter umgesetzt werden, eine negative Vorbildwirkung hätte und im weiteren Umfang zur Entstehung unzulässigen Arzneimittelhandels führen könnte. Würde die Untersagung nicht vollzogen, entstände nach außen der Eindruck, dass das Konzept der Firma dm entweder zulässig sei oder aber nicht konsequent dagegen eingeschritten werde. Dies könnte Nachahmer dazu veranlassen, ebenfalls eigene neue Servicekonzepte im Arzneimittelbereich in die Tat umzusetzen, ohne sich an den Anforderungen des Arzneimittel- und Apothekenrechts zu orientieren.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 K 5720/04 anhängig.

Az.: 13 B 426/05