Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute die Berufung der Stadt Voerde (Niederrhein) zurückgewiesen, mit der sich die Stadt gegen den Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum durch die Deutsche Steinkohle AG (DSK) gewandt hatte.

Im August 2000 beantragte die DSK bei dem damals zuständigen Landesoberbergamt NRW die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Steinkohle im Bergwerk Walsum für die Zeit von 2002 bis 2019. Im Verwaltungsverfahren machte die Stadt Voerde geltend, der Rahmenbetriebsplan verletze ihr Selbstverwaltungsrecht; außerdem bestehe ein Überflutungsrisiko bei einem Bruch der Rheindeiche. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg als nunmehr zuständige Bergbehörde die Einwendungen der Stadt Voerde zurück und ließ den Rahmenbetriebsplan zu. Dagegen klagte die Stadt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die Klage mit Urteil vom 27.01.2004 zurückwies. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei trotz der Ende August 2005 zustande gekommenen sog. "Walsumer Verständigung" zulässig.

Die Klage der Stadt sei allerdings unbegründet. Durch den angegriffenen Rahmenbetriebsplan werde sie nicht in ihrem durch das Grundgesetz geschützten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans greife weder nachhaltig in die Planungshoheit der Stadt ein noch in ihr Selbstgestaltungsrecht, ihre Finanzhoheit oder die Wirtschaftsstruktur. Der Einwand, mit dem Abbau unter dem Rhein sei die Gefahr von Deichbrüchen verbunden, deren Vermeidbarkeit nicht hinreichend und abschließend untersucht worden sei, greife nicht durch. Unbeschadet der von der Klägerin befürchteten Gefahren für ihre kommunalen Einrichtungen infolge einer unzureichenden oder gar unmöglichen Anpassung der Rheindeiche sei der Rahmenbetriebsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes rechtmäßig. Die Bergbehörde sei aus gesetzessystematischen Gründen nicht verpflichtet, eine abschließende Bewertung der senkungsbedingt gegebenenfalls notwendigen Deichertüchtigungs- bzw. Deichaufhöhungsmaßnahmen im Einzelnen vorzunehmen, weil diese den Wasserbehörden vorbehalten sei. Vielmehr habe die Prüfung der grundsätzlichen Beherrschbarkeit der Deichbruchproblematik ausgereicht. Diese sog. Machbarkeitsprüfung sei entgegen der Ansicht der Stadt Voerde nicht zu beanstanden. Die Behörde habe den Rahmenbetriebsplan unter Beachtung des Gebots der Konfliktbewältigung folgerichtig mit dem Vorbehalt versehen, dass vor Aufnahme des Abbaubetriebs die deichbautechnischen Sicherheitselemente von der Wasserbehörde zugelassen und die Baumaßnahmen durchgeführt sein müssten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Az.: 11 A 1751/04