Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts die von der Stadt Paderborn erteilte Baugenehmigung für den Stadionneubau außer Vollzug gesetzt.

Gegen den Bau des Stadions haben drei Anlieger beim Verwaltungsgericht Minden geklagt. Zugleich haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung anzuordnen, d.h. die Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen. Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr in zweiter Instanz mit dem o.g. Beschluss stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan leide an offensichtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der Bebauungsplan erlaube ein Fußballstadion mit einer Kapazität von 15.000 Zuschauern. Die dafür erforderlichen Parkplätze stünden aber nicht sicher zur Verfügung. Die ohne baurechtliche Absicherung "auf Widerruf" erklärte "grundsätzliche" Bereitschaft von Firmen, ihre Parkplätze bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen, genüge nicht, zumal Fußballspiele auch während der Geschäftszeit stattfänden, die Firmen ihre Parkplätze dann also selbst benötigten. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die vorhandenen Straßen den Verkehr von und zum Stadion an Werktagen überhaupt bewältigen könnten. Zwar habe die Stadt Paderborn in der Baugenehmigung wegen der fehlenden Stellplätze die zulässige Zahl der Zuschauer auf 6.000 beschränkt. Nach Auswertung der verschiedenen Gutachten und der Stellungnahme der Polizei sei aber davon auszugehen, dass die vorgesehenen 1.100 Parkplätze allenfalls für etwa 4.700 Zuschauer ausreichten. Damit sei bei Heimspielen des SC Paderborn mit einem erheblichen Parksuchverkehr im Stadionbereich zu rechnen mit der Folge, dass die konkrete Gefahr bestehe, dass die dem Stadion gegenüber liegenden Grundstücke der Antragsteller über Stunden nicht mehr erreichbar seien. Die Baugenehmigung sehe keine Maßnahmen vor, dieses Problem zu bewältigen.

Weil die Antragsteller nicht beantragt hatten, den Stadionbau stillzulegen, brauchte das Oberverwaltungsgericht über einen Baustopp nicht zu entscheiden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Über die Klagen (Hauptsacheverfahren) muss das Verwaltungsgericht Minden noch entscheiden.

Az.: 7 B 1823/05