Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden; er hat damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Bei Durchführung der für den 28.01.2006 angemeldeten Versammlung sei die öffentliche Sicherheit gefährdet. Es liege der Tatbestand der Volksverhetzung vor. Ein für die Versammlung Verantwortlicher habe antisemitische Äußerungen des wegen Volksverhetzung verurteilten, der rechten Szene zugehörigen Axel Wolfgang Reitz in unerträglicher Weise verharmlost und sich diese als eine gerechte und wahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus zu eigen gemacht. Er habe damit selbst den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht. Unabhängig davon gefährde die angemeldete Versammlung auch die öffentliche Ordnung im Sinne des Versammlungsrechts. Die Versammlung sei geeignet, das sittliche Empfinden der Bürger erheblich zu beeinträchtigen. Unbeschadet dessen, dass die Umstände der geplanten Demonstration für sich bedenklich seien, ergebe sich darüber hinaus eine besondere, nicht hinnehmbare Provokationswirkung auf der Grundlage einer Gesamtschau der die Versammlung prägenden Einzelmomente. Besonderes Gewicht komme dabei dem Umstand zu, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag, an dem der Staat und seine Bürger des Verbrechens des Holocaust gedenken, die einschlägig bekannten und der neonazistischen Szene zugehörigen Veranstalter in ihrer - bundesweit abgestimmten - Aufforderung zur Demonstration nicht nur die Aufhebung der Strafbarkeit der Volksverhetzung forderten, sondern die Richtigkeit hetzerischer Aussagen betonten und sich so zu eigen machten. Es bedeute - entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - einen denklogischen Bruch, allein aus der (vermeintlichen) Unbedenklichkeit einzelner Umstände wie Ort, Zeitpunkt und Thema der Versammlung im Rahmen einer isolierten Betrachtung die rechtliche Unbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern. Die Versammlung stelle ein einheitliches Ganzes dar, dessen maßgebliches Gepräge sich erst aus einer Gesamtschau und -bewertung dieser Einzelaspekte (insbesondere der zeitlichen Nähe zum Holocaust-Gedenktag) ergebe.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 5 B 138/06