Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 06.03.2006 im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bejaht.

Nach Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens, in dem eine Bürgerinitiative eine Unterschriftenliste mit annähernd 3.000 Unterschriften vorgelegt hatte, genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 19.10.2004 die Errichtung und den Betrieb einer Metallrecyclinganlage mit einem Sprengbunker, zwei Fallwerken und drei Brennhauben in Dortmund-Lindenhorst. Nach der Genehmigung dürfen zur Zerkleinerung besonders großer Metallteile (von mehr 30 Tonnen Gewicht) pro Arbeitstag acht Sprengungen mit jeweils 20 kg Sprengstoff stattfinden. Metallteile mit einem Gewicht von 8 bis 30 Tonnen werden in den Fallwerken mit Hilfe einer Fallkugel zerkleinert. Noch kleinere Metallteile werden in den Brennhauben mittels Brennlanzen zerschnitten.

Gegen diese Genehmigung haben mehrere Grundstückseigentümer aus der Nachbarschaft Widerspruch eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Genehmigung anzuordnen, d.h. die Genehmigung außer Vollzug zu setzen. Diese Anträge hat das Oberverwaltungsgericht mit den o. g. Beschlüssen in zweiter Instanz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es für die Antragsteller durch Erschütterungen oder durch Lärm zu erheblichen Belästigungen kommen werde. Weder das Vorbringen der Antragsteller noch die von diesen vorgelegten Stellungnahmen des Öko-Instituts aus Freiburg stellten die Ergebnisse der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Gutachten durchgreifend in Frage. Einer Prüfung der Einwendungen der Antragsteller zu Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffen bedürfe es nicht; den Antragstellern sei es aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt, sich auf derartige Einwände zu berufen, weil sie die Einwände nicht bereits im Genehmigungsverfahren vorgebracht hätten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 8 B 870/05; 8 B 1322/05; 8 B 1323/05; 8 B 1324/05