Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 28. März 2006 die Anträge der Ehefrau und der Tochter des im Oktober 2004 in die Türkei abgeschobenen Metin Kaplan auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln abgelehnt, mit denen der Widerruf ihrer Asylanerkennung als rechtmäßig angesehen worden war.

Die Klägerinnen waren im Jahre 1992 als Asylberechtigte anerkannt worden. Dies beruhte auf der Annahme, sie könnten in der Türkei in die ihrem Ehemann bzw. Vater zum damaligen Zeitpunkt drohende politische Verfolgung einbezogen werden. Nachdem Metin Kaplan seine Asylberechtigung verloren und am 12. Oktober 2004 in die Türkei abgeschoben worden war, sah das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Gefahr als nicht mehr gegeben an und widerrief die Asylanerkennung der Klägerinnen. Die dagegen gerichteten Klagen hatte das Verwaltungsgericht Köln im November 2005 abgewiesen. Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit den o.g. Beschlüssen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus:

Den Verfahren komme nicht die von den Klägerinnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die angeblichen Verfahrensfehler, auf die sich die Klägerinnen berufen hätten, lägen nicht vor.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 8 A 4905/05.A; 8 A 4908/05.A