Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 28.04.2006 entschieden, dass Faltenunterspritzen mit einem injizierbaren Implantat Ausübung der Heilkunde darstellt und zumindest einer Heilpraktikererlaubnis bedarf, so dass eine ohne eine solche Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit des Faltenunterspritzens untersagt werden kann.

Die Klägerin, eine selbständige Kosmetikerin aus dem Kreis Recklinghausen bietet seit 1997 die Faltenunterspritzung im Lippen- und Oberlippenbereich mit injizierbaren Implantaten an. Im Februar 1999 untersagte die beklagte Stadt der Klägerin diese Tätigkeit, weil es sich dabei um eine heilkundliche Tätigkeit handele, für die die Klägerin nicht ausgebildet sei. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Faltenunterspritzung diene ausschließlich kosmetischen Zwecken und sei ebenso wenig wie Ohrlochstechen, Tätowieren oder das Anbringen eines Permanent-Make-up Ausübung der Heilkunde. Diese Klage hatte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Erfolg. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte die beklagte Stadt Berufung ein, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die von der Klägerin durchgeführte Tätigkeit des Faltenunterspritzens im Lippen- und Oberlippenbereich sei Ausübung der Heilkunde. Nicht nur die Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen sei Ausübung der Heilkunde, sondern auch der Eingriff in den Körper, der zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werde. Das gelte jedenfalls dann, wenn dieser Eingriff wie beim Injizieren von Implantaten im Lippen- und Oberlippenbereich zur Faltenunterspritzung neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich erfordere. Vielfach sei auch eine Diagnose zu den möglichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu erforderlich, ob eine Faltenunterspritzung aus dermatologischer oder chirurgischer Sicht, etwa wegen einer Hautkrankheit, unterbleiben müsse. Bei nicht sachgemäßer Handhabung könnten die Injektionen - wie Beispiele zeigten - zu erheblichen und entstellenden Entzündungen im Umfeld der Injektionsstellen und zu behandlungsbedürftigen Gewebeschäden mit entsprechenden Schmerzen führen. Dieses Risiko sei um so größer, je weniger anatomische Kenntnisse vom Aufbau der menschlichen Haut allgemein und speziell im Gesicht beim Behandler bestünden. Bei Kosmetikerinnen könne von einer für die sachgemäße Faltenunterspritzung unbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei für diese Art der Ausübung der Heilkunde zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. Da die Klägerin über eine solche Erlaubnis nicht verfüge, habe die beklagte Stadt ihr das Faltenunterspritzen untersagen dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 13 A 2495/03