Dies hat mit Beschluss vom heutigen Tage der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten Gelsenkirchen entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Von der für den 10.06.2006 geplanten NPD-Versammlung geht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.

Die Fußball-Weltmeisterschaft ist neben den Olympischen Spielen eines der herausragendsten Sportereignisse von globaler Bedeutung. Für eine sichere WM Sorge zu tragen, ist eine der zentralen Garantien, welche die Bundesregierung im Rahmen der Bewerbung um die WM 2006 abgegeben hat. Das Sicherheitskonzept muss außer den von Fußball-Hooligans ausgehenden Gefahren insbesondere auch die Aspekte der allgemeinen und organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus berücksichtigen. Darüber hinaus sind gerade beim Spielstandort Gelsenkirchen die zahlreichen Aktivitäten von Vereinen ausländischer Mitbürger anlässlich der Auftaktspiele in den Blick zu nehmen.

Vor diesem außergewöhnlichen Hintergrund einer WM sind für die Einschätzung des Senats, dass von der NPD-Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die folgenden Tatsachen entscheidend: Das italienische Innenministerium hat das Bundesinnenministerium im Mai 2006 über ein rechtsextremistisches Treffen im März 2006 im österreichischen Ried informiert. Danach haben rechtsextremistische Fan-Clubs, die NPD-Jungen Nationaldemokraten und andere in dem Schreiben namentlich bezeichnete extremistische Organisationen über die Möglichkeit gesprochen, "Zusammenstöße und Unfälle zu planen, besonders bei Gelegenheit der Demonstration, die am 10.06.2006 in Gelsenkirchen (Bundesrepublik Deutschland) stattfinden" wird. Ferner hat man bei diesem Treffen entschieden, sich der Kontrolle und dem Eingriff der deutschen Sicherheitsbehörden bei der Fußball-Weltmeisterschaft zu entziehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die Seriosität der vom italienischen Innenministerium übermittelten Erkenntnisse zu bezweifeln.

Az.: 5 B 839/06