Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 3. November 2006 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den eine Düngemittelfirma (Antragstellerin) gegen die vom Landrat des Hochsauerlandkreises (Antragsgegner) ausgesprochene Verpflichtung, PFT-belasteten Boden zu sanieren, beantragt hatte.

Im Sommer 2006 war in den Flüssen Möhne und Ruhr eine Belastung mit perfluorierten Tensiden (PFT) festgestellt worden. Später stellte sich heraus, dass ein großer Teil der PFT-Belastung darauf zurück zu führen war, dass die Antragstellerin auf einer landwirtschaftlich genutzten ca. 10 ha großen Fläche in Brilon-Scharfenberg Bioabfall ausgebracht hatte. Um die PFT-Belastung in den Wasserläufen abzusenken, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 26. September 2006 zur Sanierung der belasteten Fläche auf; die Antragstellerin sollte ein geeignetes Drainagesystem und eine Behandlungsanlage für Sickerwässer installieren. Mit den Arbeiten sollte Mitte Oktober 2006 begonnen werden. Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wieder herzustellen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht nur hinsichtlich der Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen statt, weil es sie für zu kurz bemessen hielt. Im übrigen lehnte es den Antrag der Antragstellerin ab. Gegen diese Ablehnung erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Antragsgegner habe die Antragstellerin zu Recht zur Sanierung des betroffenen Bodens herangezogen. Die Antragstellerin habe dort Bioabfall aufgebracht. Dadurch seien PFT über den Boden in den Wasserkreislauf gelangt. Die Gewässer müssten vor Stoffen bewahrt werden, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der Trinkwasserverordnung potentiell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirkten. Solche Auswirkungen seien hier hinreichend wahrscheinlich. PFT würden wissenschaftlich einhellig als Stoffe mit erheblichem gesundheitlichem Risikopotential eingestuft. Die festgestellten PFT-Konzentrationen überstiegen eine unter Umständen allgemein vorhandene Hindergrundbelastung bei weitem. Schließlich sei auch die vom Antragsgegner gewählte Sanierungsmethode (Fangdrainage mit Behandlungsanlage, die auf der Wasserlöslichkeit der PFT aufbaue und ähnlich wie die Sickerwasserfassung und -behandlung bei einer Deponie dazu diene, das von der fraglichen Fläche oberflächennah abfließende Niederschlagswasser mitsamt den hierdurch aus dem Boden gelösten PFT zu sammeln, die PFT sodann durch Aktivkohlefilter aus dem Wasser abzuspalten und anschließend schadlos zu entsorgen) nicht zu beanstanden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Über den von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch muss die Bezirksregierung Arnsberg entscheiden. Weist sie den Widerspruch zurück, kann die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erheben und damit das Hauptsacheverfahren einleiten.

Az.: 20 B 2273/06