Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass Einnahmen aus einem sogenannten Cross-Border-Leasing-Geschäft (CBL-Geschäft) nicht zur Verminderung von Entwässerungsgebühren eingesetzt werden müssen.

Die Stadt Gelsenkirchen hatte 2002 im Rahmen eines CBL-Geschäfts mit einem US-Investor über ihr Kanalnetz einen Erlös von ca. 12,38 Millionen Euro erzielt. Das Geschäft bestand aus einem komplizierten Vertragswerk, das dem US-Investor ermöglichte, auf der Grundlage des damaligen amerikanischen Steuerrechts erhebliche Steuervorteile zu erlangen. Hiervon gab der Investor einen Teilbetrag an die Stadt weiter, die diesen in den allgemeinen Haushalt einstellte. In der Folgezeit zogen verschiedene Grundstückseigentümer gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren vor Gericht. Sie beanstandeten, dass die Stadt die hohe Einnahme aus dem CBL-Geschäft nicht zur Minderung der Gebühren eingesetzt habe.

Der 9. Senat gab nunmehr der Stadt Recht. Zur Begründung stellte er entscheidend darauf ab, dass die einmalige Einnahme keine hinreichende Verknüpfung zu den durch das Kanalnetz verursachten Kosten aufweise. Der Erlös aus dem CBL-Geschäft sei betriebsfremd. Der Gebührenzahler dürfe nur mit den durch die Abwasserentsorgung entstehenden betriebsbedingten Kosten belastet werden. Dementsprechend müsse eine betriebsfremde Einnahme bei der Gebührenberechnung außer Betracht bleiben. Zugleich hat das Gericht betont, dass der allgemeine Haushalt mögliche finanzielle Risiken des CBL-Geschäfts aufzufangen habe. Diese dürften konsequenterweise auch nicht auf den Gebührenzahler abgewälzt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 9 A 1029/04 u. a.