Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 15.11.2006 entschieden, dass beamtete Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) Schulferien nicht aussparen dürfen.

Die Klägerin, eine Studienrätin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, brachte im Dezember 2001 ihr zweites Kind zur Welt. Im Januar 2002 beantragte sie für die Zeit bis zu den Sommerferien 2002 Erziehungsurlaub. Die zuständige Bezirksregierung bewilligte den Erziehungsurlaub bis zum 31.08.2002, dem letzten Tag der Sommerferien 2002. Später beantragte die Klägerin weiteren Erziehungsurlaub für die Zeit vom 02.09.2002 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003, der auch bewilligt wurde. Wegen der von ihr nicht beantragten Bewilligung von Erziehungsurlaub für die Dauer der Sommerferien 2002 erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, den ersten Erziehungsurlaub vor den Sommerferien 2002 enden zu lassen. Da der Beamte im Erziehungsurlaub keine Dienstbezüge erhält, hätte die Klägerin bei einem Erfolg ihrer Klage für die Zeit der Sommerferien 2002 Dienstbezüge beanspruchen können. Die Klage hatte aber weder vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch im durch das o. g. Urteil beendeten Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Die beiden Anträge der Klägerin auf Erziehungsurlaub zeigten, dass sie letztlich eine Unterbrechung ihres Erziehungsurlaubs für die Dauer der Sommerferien 2002 habe erreichen wollen. Das sei nach der einschlägigen Rechtsverordnung nicht möglich. Diese Einschränkung sei auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes, vereinbar. Zwar gelte die Rechtsverordnung nur für beamtete Lehrer, doch sei es auch angestellten Lehrern verwehrt, Ferienzeiten aus dem Erziehungsurlaub auszusparen. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werde, entspreche im Ergebnis der Arbeitszeit anderer Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, sei aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere Wochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs würden durch geringere Wochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile in Anspruch nähme. Die Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte, die ohne nähere Begründung die Auffassung verträten, ein angestellter Lehrer verstoße regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub ausspare, sei falsch.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 6 A 1127/05