Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einer Reihe von Verfahren mit Urteilen vom 6. Dezember 2006 entschieden, dass die für die Innenstadt von Bad Honnef angeordnete Einbahnstraßenregelung (sog. Karreelösung) rechtmäßig ist.

Mit öffentlich bekannt gemachter Verfügung vom 9. Juli 2004 ordnete die Bürgermeisterin der Stadt Bad Honnef - nach vorheriger Durchführung eines 6-monatigen Probebetriebs - für den Bereich Linzer Straße/Mülheimer Straße/obere Hauptstraße endgültig einen Einbahnstraßenverkehr an. Im Rahmen dieser Verkehrsregelung wird der vormals über die Hauptstraße geleitete Durchgangsverkehr der Landesstraße L 193 in Richtung Aegidienberg in west-östlicher Richtung über die Mülheimer Straße als Einbahnstraße umgeleitet. Die Kläger sind Anlieger und wenden sich gegen die Auswirkungen dieser neuen Verkehrsführung. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Köln wies die Klagen ab. Die vor dem Oberverwaltungsgericht durchgeführten Berufungsverfahren der Kläger hatten keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten habe weder der vorherigen Durchführung eines straßenrechtlichen Umstufungsverfahrens noch eines Planfeststellungsverfahrens bedurft. Die Anlieger der Mülheimer Straße würden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise den Belangen der Verkehrssicherheit Vorrang vor den Interessen der Anlieger eingeräumt. Die von der Beklagten durchgeführten Lärmberechnungen und -messungen zeigten, dass die Lärmbelastung der Anlieger der Mülheimer Straße zwar hoch sei, aber nicht über das noch zumutbare Maß hinaus ginge. Auch habe ein während des gerichtlichen Verfahrens unter Mitwirkung des Landesumweltamtes NRW durchgeführtes Schadstoff-Grobscreening ergeben, dass in der Mülheimer Straße die einschlägigen verkehrsbedingten Immissionsgrenzwerte für Benzol, Stickstoffdioxid, Schweb- und Feinstaub eingehalten werden. Hinsichtlich der Verkehrsführung habe es keine anderen, in gleicher Weise geeigneten oder realisierbaren Alternativen gegeben.

Zu einer weiteren Klage eines Tankstellenpächters, der sich gegen die regelungsbedingte Verringerung des Verkehrsaufkommens in der Hauptstraße wendet, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Ein etwaiger Lagevorteil und die damit verbundenen Umsatz- oder Gewinnchancen würden keine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition darstellen. Auch bestehe insoweit zu anderen Tankstellen aufgrund der unterschiedlichen Verkehrssituation keine Ungleichbehandlung.

Das Oberverwaltungsgericht hat in allen Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 8 A 4840/05, 8 A 5168/05 u.a.