Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Mai 2007 das Begehren eines Hauseigentümers aus Duisburg-Bruckhausen (Antragsteller), den Weiterbau eines Hochofens vorläufig zu untersagen, zurückgewiesen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Thyssen Krupp Steel AG (TKS) im August 2005 die Genehmigung zum Neubau eines Hochofens im Hüttenwerk Duisburg-Hamborn erteilt. Dieser Hochofen, der auf eine Tageskapazität von 6.000 t Roheisen täglich ausgelegt ist, soll einen älteren (noch funktionsfähigen) Hochofen mit einer Tageskapazität von 4.500 t Roheisen im selben Werk ersetzen. Der geplante Hochofen wird nach den Ermittlungen der Bezirksregierung dank neuerer Technik weniger Luftschadstoffe freisetzen als der zu ersetzende Hochofen. Vor allem für Feinstaub soll sich eine spürbare Verbesserung ergeben. Die Überschreitung des Grenzwerts für diesen Luftschadstoff hatte im Jahr 2002 die Aufstellung eines Luftreinhalteplans für den Duisburger Norden erforderlich gemacht. Trotz der Verbesserungen bliebe es nach einem Austausch der beiden Hochöfen in der Umgebung des Hüttenwerks bei einer hohen Schadstoffbelastung, die nicht alle gesetzlichen Grenzwerte einhalten würde.

Nach Widerspruch des Antragstellers hatte die Bezirksregierung auf Antrag von TKS die sofortige Vollziehung ihrer Genehmigung für die Errichtung des neuen Hochofens angeordnet. Dagegen hatte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewandt, um einen vorläufigen Baustopp zu erreichen. Er hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass es nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unzulässig sei, eine Anlage zu genehmigen, deren Betrieb nicht alle Grenzwerte für Luftschadstoffe einhalten werde. Dies gelte erst recht, wenn nicht nur eine alte Anlage ersetzt, sondern die Produktionskapazität erweitert werden solle. Außerdem sei die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsprognose zu bezweifeln. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Eine Verbesserungsmaßnahme, die zwar die Einhaltung sämtlicher Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht erreiche, aber immerhin einen Teilschritt dahin darstelle, werde vom Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine Verbesserung erreicht werde als erst mit Stilllegung des alten Anlagenteils. Dies gelte selbst dann, wenn mit der Maßnahme eine Erweiterung der Produktionskapazität verbunden sei. Die Verbesserung der Luftqualität müsse dabei aber eindeutig im Vordergrund stehen. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, könne das Oberverwaltungsgericht nach den bisher vorliegenden Gutachten zu den Auswirkungen der geplanten Änderung nicht abschließend beurteilen. Daher sei entscheidend, dass dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse von TKS und dem öffentlichen Interesse an einer Verminderung der Feinstaubbelastung kein gleich gewichtiges Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Vorhabens bis zur Entscheidung in der Hauptsache entgegenstehe. TKS trage dabei das Risiko, dass der Hochofen nicht in Betrieb genommen werden dürfe, wenn eine genauere Prüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren ergebe, dass die erteilte Genehmigung rechtswidrig sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 8 B 2477/06