Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 27. Juni 2007 die im Eilverfahren verfolgten Begehren einer Einwendergemeinschaft und einer Privatperson zurückgewiesen, ihnen Einsicht in das Sicherheitskonzept der geplanten Magnetschwebebahn (Transrapid) vom Münchener Hauptbahnhof zum Flughafen München und in die beim Eisenbahn-Bundesamt vorliegenden Unterlagen über das vorgesehene Fahrzeug zu gewähren.

Die Regierung von Oberbayern beabsichtigt den Bau einer Magnetschwebebahnstrecke vom Münchener Hauptbahnhof zum Flughafen München. Das erforderliche Planfeststellungsverfahren ist bereits eingeleitet worden. Derzeit läuft das Erörterungsverfahren, in dem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen erörtert werden.

Die DB Magnetbahn GmbH hat ein Sicherheitskonzept für die Magnetschwebebahn erstellt, das im April 2007 vom Eisenbahn-Bundesamt genehmigt worden ist. Weder das Sicherheitskonzept noch die Genehmigung sind Bestandteil der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen.

Die Antragsteller begehren auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Akteneinsicht in dieses Sicherheitskonzept und in die Unterlagen über das vorgesehene Fahrzeug, soweit in diesen Vorgängen Umweltinformationen enthalten sind. Sie führen an, diese Informationen für das laufende Erörterungsverfahren zu benötigen. Mit ihrem Begehren haben sich die Antragsteller an das Eisenbahn-Bundesamt in Köln gewandt, das aber bislang über den Antrag noch nicht entschieden hat.

Am 15. Juni 2007 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz beim VG Köln nachgesucht, das den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Juni 2007 abgelehnt hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Derzeit bestünden gewichtige Anhaltspunkte für das Eingreifen von gesetzlichen Ausschlusstatbeständen, die der Gewährung eines Informationszugangs entgegenstünden. So sei es möglich, dass das Bekanntwerden des Sicherheitskonzepts die Gefahr von Anschlägen auf die Magnetschwebebahn erhöhe, in den Fahrzeugunterlagen könnten ferner zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-hersteller enthalten sein.

Dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung stehe im Weiteren entgegen, dass den Antragstellern keine unzumutbaren Nachteile drohten, wenn ihnen der Informationszugang nicht vorab gewährt würde. Zwar seien die Antragsteller bei einer Ablehnung ihres Eilantrags nicht mehr in der Lage, etwaige Informationen, die sie aufgrund der begehrten Akteneinsicht zu erlangen erhofften, zum Gegenstand des Erörterungstermins im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu machen. Ihnen verblieben aber ausreichende Möglichkeiten einer Verfahrensbeteiligung im Erörterungstermin und in etwaigen gerichtlichen Verfahren.

Auch eine Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Antragsteller aus. Wegen des erheblichen Gewichts, das hinter den möglichen Ausschlusstatbeständen stehe, müsse das Interesse der Antragsteller an der Gewährung des Informationszugangs derzeit hinter dem Interesse des Eisenbahn-Bundesamtes und der DB Magnetbahn GmbH an der Geheimhaltung der Unterlagen zurückstehen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Az.: 8 B 920/07 und 8 B 922/07