Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 18. Juli 2007 entschieden, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe rechtswidrig ist.

Die Krankheitsvorsorge für Beamte, Richter, Versorgungsempfänger (Pensionäre) und bis 1998 eingestellte Angestellte ist in Nordrhein-Westfalen so geregelt, dass sie einen Teil ihrer Arzt-, Krankenhaus- und Arzneimittelkosten vom Land ersetzt erhalten (sogenannte Beihilfe). Den verbleibenden Rest der Kosten, der je nach Familiensituation zwischen 50 % und 20 % beträgt, bringen die Beihilfeberechtigten selbst auf, indem sie eine private Krankenversicherung für jedes Familienmitglied abschließen und aus ihrem Gehalt bezahlen müssen.

Seit dem Jahr 1999 wird den Beihilfeberechtigten ein bestimmter Betrag als Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe abgezogen, den auch die private Krankenversicherung nicht ersetzt. Die Kostendämpfungspauschale ist gestaffelt und beträgt je nach Gehaltshöhe zwischen 150 Euro und 750 Euro jährlich.

Gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale hatten zahlreiche Beihilfeberechtigte mit Erfolg beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt. Die Berufungen des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit den o.g. Urteilen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Nach der aus der Verfassung folgenden Pflicht zur Alimentation müsse der Dienstherr den gesamten Lebensunterhalt des Beamten decken. Dazu gehörten auch die Krankheitskosten. Das ausgezahlte Gehalt sei so zusammengesetzt, dass es neben dem Anteil für alle übrigen Bedürfnisse auch einen Anteil für Krankheitskosten enthalte. Im Rahmen der Eigenvorsorge beteilige sich der Beamte an seinen Krankheitskosten, indem er diesen Gehaltsanteil einsetze, um die notwendigen Krankheitskostenversicherungen für sich und seine Familie abzuschließen. Nach der Konzeption von Eigenvorsorge und Beihilfe wirkten beide so zusammen, dass es idealtypisch ungedeckten Unterhaltsbedarf in Krankheitsfällen nicht geben könne.

Der Dienstherr unterlaufe durch die Kostendämpfungspauschale die Grundsätze, nach denen er das Gehalt bemesse. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits der Besoldung einen - wenn auch nicht genau bezifferten - Anteil beifüge, mit dem der Beamte die Eigenvorsorge für den Krankheitsfall betreiben solle, andererseits aber den Beamten über diese Eigenvorsorge hinaus belaste, indem er die Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale kürze. Mit der Kostendämpfungspauschale als einer dritten Finanzierungsgrundlage der Krankheitskosten handele der Dienstherr eigenen Vorentscheidungen zuwider und treuwidrig.

Die Kostendämpfungspauschale verstoße außerdem gegen das Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme, weil ungedeckter krankheitsbedingter Unterhaltsbedarf nur hinzunehmen sei, soweit die Beihilfevorschriften aus praktischen Gründen nicht mit jedem Versicherungstarif zur Deckung zu bringen seien. Die Kostendämpfungspauschale stelle dagegen keine unvermeidbare Folge, sondern eine gewollte Belastung der Beihilfeberechtigten dar, die zudem nicht versicherbar sei.

Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277) ab, mit dem dieses eine vergleichbare frühere Regelung in Niedersachsen für rechtmäßig erklärt hatte. Deswegen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die das unterlegene Land Nordrhein-Westfalen einlegen kann.

Az.: 6 A 3535/06 u.a.