Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Juli 2007 die Beschwerde der "Bürgerinitiative für den Erhalt der Paul-Gerhardt-Kirche" in Bielefeld gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juli 2007 zurückgewiesen. Die Bürgerinitiative, die die Kirche auf Grund einer Vereinbarung mit der evangelisch-lutherischen Neustädter Marien-Kirchengemeinde noch bis September 2007 nutzen darf, befürchtet eine Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte durch Baumaßnahmen der Kirchengemeinde. Diese hat die Kirche veräußert und will sie im August in einem symbolischen Akt dem Erwerber, der Jüdischen Kultusgemeinde Bielefeld, übergeben. Bis dahin sollen das Kirchturmkreuz, die Glocken und ein Kirchenfenster entfernt werden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Bürgerinitiative könne die von der Kirchengemeinde geplanten Baumaßnahmen nicht unterbinden. Die zwischen den Beteiligten unstreitige Nutzung - sonntägliche Gottesdienste und werktägliche Andachten - würden durch die Baumaßnahmen, die im Übrigen schon am 9. August beendet sein sollen, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Weitere Nutzungsrechte und daraus resultierende Unterlassungsansprüche habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 5 B 1178/07