Eltern und Schüler können sich sowohl gegen die Grundschulempfehlung als auch gegen den Prognoseunterricht gerichtlich zur Wehr setzen. Das hat der 19. Senat des OVG NRW mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.

Für das jetzt begonnene Schuljahr 2007/2008 hat das Land das Übergangsverfahren von der Grundschule zur weiterführenden Schule neu geregelt und zwei Stufen eingeführt: Zunächst gibt die Grundschule den Eltern eine Empfehlung, für welche weiterführende Schule sie deren Kind für geeignet hält. Sind die Eltern mit dieser Empfehlung nicht einverstanden und melden sie ihr Kind an einer anderen Schule an, muss es an einem dreitägigen Prognoseunterricht teilnehmen. Auf dessen Grundlage entscheidet dann das Schulamt über die Zulassung zur Schulform.

Mit dem einen Beschluss hat der Senat die Beschwerde eines Schülers aus Essen zurückgewiesen, dem die Grundschule im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 die Schulformempfehlung "geeignet für den Besuch der Realschule und der Gesamtschule" erteilt hatte. Damit war ihm der Besuch des Gymnasiums verwehrt. Er hatte geltend gemacht, er habe seine Leistungen im 2. Halbjahr der Klasse 4 erheblich gesteigert. Nach dem Prognoseunterricht hatte das Schulamt die Grundschulempfehlung bestätigt. Das Verfahren richtete sich ausschließlich gegen die Grundschule und deren Empfehlung. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Grundschulempfehlung sei weiterhin selbstständig gerichtlich angreifbar, weil sie für Eltern und weiterführende Schulen verbindlich sei. Deren Schulleitung dürfe ein Kind mit anderslautender Grundschulempfehlung nicht aufnehmen. Die Grundschulempfehlung sei auch durch die gleichlautende Entscheidung des Schulamtes nach dem Prognoseunterricht nicht hinfällig geworden. Im Ergebnis müsse die Beschwerde des Schülers gleichwohl erfolglos bleiben, weil die Lehrkräfte der Grundschule ihren Beurteilungsspielraum bei der pädagogischen Prognose seiner schulischen Leistungsfähigkeit nicht überschritten hätten.

Das andere Verfahren richtete sich gegen ein Schulamt, das eine Grundschulempfehlung für die Hauptschule aufgrund des Prognoseunterrichts bestätigt hatte (vgl. dazu Pressemitteilung des Schulministeriums vom 6. August 2007). Die betroffene Schülerin aus Paderborn hatte geltend gemacht, die Neuregelung sei verfassungswidrig, weil sie die Schulformwahlfreiheit der Eltern nicht hinreichend berücksichtige. Dem ist der Senat entgegen getreten: Die Schulformwahlfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht unbegrenzt gewährleistet. Der Gesetzgeber dürfe den Zugang zu einem Bildungsweg von der Eignung des Kindes für diesen Bildungsweg abhängig machen. Der Gesetzgeber habe das Übergangsverfahren so ausgestaltet, dass der Elternwunsch hinreichend berücksichtigt werde.

Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

Az.: 19 B 689/07 und 19 B 1058/07