Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 7.11.2007 entschieden, dass in dem bei Prüfungen häufig verwendeten Multiple-Choice-Verfahren nur die Antworten des Prüflings berücksichtigt werden dürfen, die der Prüfling auf dem dafür vorgesehenen Antwortbeleg markiert hat. Er hat zugleich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abgelehnt, das die Klage einer Studentin gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2005 abgewiesen hatte.

Die Studentin hatte am ersten Prüfungstag nur die Antworten von 91 der gestellten 160 Prüfungsfragen im Antwortbeleg markiert. Für die übrigen Fragen hatte sie lediglich im Aufgabenheft Antworten markiert. Am Ende der Prüfungszeit hatte sie der Aufsicht, die die Antwortbelege einsammelte, auch ihr Aufgabenheft übergeben mit der Bitte, auch die dort markierten, aber aus Zeitmangel nicht mehr in den Antwortbeleg übertragenen Antworten zu berücksichtigen. Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung ist aufgrund der Bundesärzteordnung im Antwort-Wahl-Verfahren (sog. Multiple-Choice-Prüfung) durchzuführen. Dabei werden bundeseinheitlich zeitgleich an zwei Tagen allen Prüflingen Fragen in einem Aufgabenheft vorgelegt, für die mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben sind. Nur eine dieser Antwortmöglichkeiten ist jeweils die richtige Antwort und ist in einem gesonderten rechnerlesbaren Beleg zu markieren. Für die Entwicklung der Fragen und die bundesweite rechnergestützte Auswertung dieser Antwortbelege haben die Bundesländer durch einen Staatsvertrag das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen gebildet.

Dieses Institut wertete nur die im Antwortbeleg von der Studentin markierten Antworten. Auch die für die Prüfungsentscheidung zuständige Bezirksregierung Münster lehnte die Berücksichtigung derjenigen Antworten ab, die nicht im Antwortbeleg markiert waren. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab, die auf Berücksichtigung der im Antwortheft vermerkten Antworten gerichtet war. Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Studentin angestrebte Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bezirksregierung habe bei ihrer Entscheidung nur die Markierungen der Studentin im Antwortbeleg berücksichtigen dürfen. Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hätten mehrfach entschieden, dass das besondere Verfahren der ärztlichen Prüfungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die im Staatsvertrag der Länder über das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen geregelte Art und Weise der Aufgabenstellung und Antwortauswertung sei die notwendige landesrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben. Es gehöre zur Prüfungsleistung bei diesem Prüfungsverfahren, die Antworten innerhalb der Prüfungszeit in der vorgeschriebenen Form zu erbringen. Deshalb widerspräche es dem bei Prüfungen besonders wichtigen Prinzip der Chancengleichheit, wenn bei einzelnen Prüflingen auch Antworten berücksichtigt würden, bei denen dieses nicht der Fall war.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 14 A 5273/05