Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Scientology in Deutschland weiterhin beobachten und dabei auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW durch Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahre 2004 zurückgewiesen.

Die Kläger - "Scientology Kirche Deutschland" und "Scientology Kirche Berlin" - werden seit 1997 vom Bundesamt für Verfassungsschutz observiert. Im März 2003 forderten die Kläger das Bundesamt auf, die Beobachtung einzustellen. Sie machten geltend, Scientology sei eine Religionsgemeinschaft und verfolge keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Das Bundesamt kam der Forderung der Kläger nicht nach. Die anschließende Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. November 2004 ab. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 5. Senats aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger bzw. ihre Mitglieder nach wie vor Bestrebungen verfolgten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus den - zum Teil nicht allgemein zugänglichen - scientologischen Schriften sowie den Aktivitäten der Kläger bzw. ihrer Mitglieder ergäben sich zahlreiche Hinweise, dass Scientology eine Gesellschaftsordnung anstrebe, in der zentrale Verfassungswerte wie die Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Scientologen die staatsbürgerlichen Rechte zustehen sollten. Es gebe aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten von Scientology, das scientologische Programm in Deutschland umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie scientologische Prinzipien in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten. Ein besonderes Augenmerk lege Scientology dabei auf Berlin als Hauptstadt.

Der danach weiterhin begründete Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertige es, die Kläger auch künftig mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Dabei habe der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob Scientology, wovon die Kläger ausgingen, eine Religionsgemeinschaft sei. Für die Entscheidung komme es hierauf nicht an.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 5 A 130/05