Ein Palästinenser jordanischer Staatsangehörigkeit, der in einem sogenannten Eilverfahren durch Stellung verschiedener prozessualer Anträge seine Abschiebung nach Jordanien verhindern wollte, hatte auch vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Der 18. Senat hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster, das seine Anträge abgelehnt hatte, schon aus formalen Gründen zurückgewiesen, weil er die Erfordernisse, die das Gesetz an die Begründung einer Beschwerde stellt, nicht als erfüllt ansah.

Der Antragsteller war im Jahre 2005 im sogenannten Düsseldorfer "Al-Tawhid-Prozess" als einer von mehreren Angeklagten zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Das Strafgericht befand damals, die Palästinenser hätten im Auftrag von Al-Tawhid eine terroristische Vereinigung gebildet und Anschläge auf jüdische Einrichtungen in Düsseldorf und Berlin vorbereitet - ein Auftrag, den der damalige Al-Tawhid-Anführer Abu Musaab al Sarkawi mehrfach bekräftigt habe. Al-Tawhid wird zum Netzwerk der Al-Kaida gezählt. Das Gericht hatte seinerzeit die Urteilsverkündung genutzt, um Missstände bei der Anwendung des Ausländerrechts anzuprangern.

Der Antragsteller ist seit 2002 in Haft. Im August 2008 steht seine Entlassung aus der Haft an. Inzwischen ist seine Ausweisung verfügt worden; er soll vor Entlassung aus der Haft abgeschoben werden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 18 B 350/08