Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag die beiden Klageverfahren (von 31 Privatpersonen einerseits und der Stadt Krefeld andererseits) gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf beendet, die nach einem andere Verfahren abschließenden Urteil aus Mai 2007 (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 16.05.2007) noch verblieben waren. Wie in jenem inzwischen nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftigen Urteil wurden auch heute die Klagen abgewiesen.

In Kenntnis des Urteils des Senats, nach dem das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die angegriffene Änderung der Betriebsgenehmigung ohne Fehler zu Lasten von Privatpersonen oder Gemeinden der Umgebung des Flughafens erlassen habe, haben die Klägerinnen und Kläger ihre Beanstandungen und Einwände weiter vertieft, präzisiert und untermauert. Das Gericht hat sich in der über zwei Verhandlungstage erstreckten mündlichen Verhandlung mit den Argumenten befasst, jedoch im Ergebnis keinen Anlass gesehen, den streitigen Bescheid des Verkehrsministerium nunmehr zu beanstanden. Erneut aufzugreifen waren vor allem die Grundlagen für die Abschätzung des künftigen Verkehrs und der daraus zu erwartenden Zunahme des Lärms insgesamt und speziell in der Zeit nach 22.00 Uhr sowie die Aussagen und Annahmen zur Kapazität des Bahnsystems des Flughafens Düsseldorf. Weiter war nochmals Unterschieden nachzugehen zwischen den Ergebnissen von Berechnungen und Messungen vor allem im Bereich Essen-Kettwig und waren die Darstellung von Gebieten für eine Erstattung von Kosten für Schallschutz sowie die Behandlung von Sonderfällen bei Grundstücken außerhalb der Gebiete zu erörtern. Nach Überzeugung des Gerichts führte das umfangreich zusammengestellte Material der Klägerinnen und Kläger letztlich auf keine andere Bewertung als diejenige aus dem Mai 2007. In den unterbreiteten Details und in den Anforderungen an einzelne Feststellungen ging vieles an den maßgeblichen rechtlichen Kriterien, wie das Gericht sie sieht, vorbei.

Der Senat gelangte daher wiederum zu der Anerkennung der Bedeutung des Flughafens Düsseldorf für das Verkehrsgeschehen im Wirtschaftsraum Rhein-Ruhr, die die Änderung der Betriebsgenehmigung rechtfertige, um den Flughafen nicht von der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs zu lösen und die Nachfrage von Luftfahrtunternehmen nach Start- und Landemöglichkeiten teilweise unbefriedigt zu lassen. Die Zumutbarkeit der Wirkungen des Luftverkehrs in der Flughafenumgebung habe das Verkehrsministerium anhand anerkannter Grundsätze sichergestellt. Das Regelungsmodell mit der Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Entschädigungsleistungen sei insgesamt akzeptabel; insbesondere sei auch die Berücksichtigung von Belastungen außerhalb der errechneten Lärmschutzgebiete hinreichend gewährleistet.

Gegen das nunmehr verkündete Urteil, in dem das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, können die Kläger Beschwerde einlegen, um das Revisionsverfahren zu eröffnen. Über eine Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Az.: 20 D 5/06.AK (Private) und 20 D 13/06.AK (Stadt Krefeld)