Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag des Bürgervereins Köln-Longerich e.V. (Antragsteller) gegen die Genehmigung einer Kapazitätserweiterung der Restmüllverbrennungsanlage in Köln-Niehl abgelehnt.

Im Dezember 2007 erteilte die Bezirksregierung Köln (Antragsgegnerin) der beigeladenen Abfallentsorgungsgesellschaft die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die Verbrennungskapazität von zuvor 569.000 Tonnen pro Jahr auf 780.000 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Bauliche Veränderungen der Anlage sind mit dieser Erweiterung nicht verbunden.

Gegen die Genehmigung erhob der Antragsteller Klage, die unter dem Aktenzeichen 8 D 20/08.AK anhängig ist, und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Kapazitätserweiterung zu einer unzumutbaren zusätzlichen Belastung des ohnehin hoch belasteten Kölner Nordens mit Lkw-Verkehr führen werde.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bürgerverein könne das Verfahren zwar in eigenem Namen führen, weil das Umweltbundesamt ihm die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem im Dezember 2006 in Kraft getretenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erteilt habe. Der Antrag sei aber unbegründet. Soweit der Antragsteller seine Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht habe, stellten diese die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage. Die für derartige Anlagen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Der mit der Kapazitätserweiterung verbundene und der Anlage zurechenbare Verkehrszuwachs auf insgesamt 200 Lkw-Fahrten pro Tag führe voraussichtlich weder zu unzumutbaren Lärmbelastungen noch zu erheblichen Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen. Auch ein Zusammenbrechen des Straßenverkehrs sei nicht zu erwarten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 900/08.AK