Dies hat mit Beschluss vom heutigen Tage der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden und damit die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten Aachen bestätigt. Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Von der für den 8. November angemeldeten Versammlung von Mitgliedern rechter Kameradschaften mit dem beabsichtigten Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!“ gehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dieser Gefahr könne nicht durch Auflagen, sondern nur durch ein Verbot begegnet werden. Es würde mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB kommen. Bereits in der Durchführung der Versammlung mit dem gewählten Motto in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht läge eine offensichtliche Verharmlosung der Ereignisse am 9. November 1938 und konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Die damaligen Ausschreitungen, derer in Deutschland allgemein gedacht werde, stellten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung dar und erfüllten den Tatbestand des Völkermords im Sinne von § 6 Völkerstrafgesetzbuch.

Der Antragsteller knüpfe mit der geplanten Versammlung an frühere für Jahrestage des 9. November angemeldete Veranstaltungen mit einem nahezu identischen Motto an. Er wolle ersichtlich den Eindruck vermitteln, das Gedenken an diese bereits in der Nacht des 9. November 1938 zu verzeichnenden mehr als 30.000 jüdischen Opfer nationalsozialistischer Willkürherrschaft sei „einseitig“. Durch Motto und Zeitpunkt der Versammlung behaupte er für einen Durchschnittsbeobachter klar erkennbar, es bedürfe gerade am 9. November auch des Gedenkens an Opfer unter der nichtjüdischen deutschen Bevölkerung, die die Ereignisse zum Nachteil der jüdischen Opfer 1938 in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Diese Aussage sei objektiv geschichtsverfälschend und verletze die Würde der Opfer. Dies werde besonders dadurch unterstrichen, dass die Versammlung gerade vom Antragsteller initiiert worden sei. Dieser sei weithin als Anhänger Adolf Hitlers bekannt und wegen Volksverhetzung in Bezug auf jüdische Mitbürger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. An dem Aussagegehalt ändere sich jedoch nichts, wenn der Antragsteller die Veranstaltungsleitung auf den von ihm benannten Christian Worch übertrage und selbst nicht als Redner auftrete.

Der Antragsteller hat angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Aktenzeichen: 5 B 1668/08