Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteile vom 3. Dezember 2008 die Klagen von drei Anwohnern, der Stadt Porta Westfalica und der Stadtwerke Porta Westfalica GmbH gegen eine Änderungsgenehmigung für das Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen.

In dem Gemeinschaftskraftwerk Veltheim werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Im Jahre 2003 genehmigte die Bezirksregierung Detmold die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlichkeit. In dem Verfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Am 13. Oktober 2005 erteilte das   damals zuständige   Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe für das Gemeinschaftskraftwerk Veltheim eine weitere Änderungsgenehmigung. Mit dieser wurde die Mitverbrennung von sog. Sekundärbrennstoffen zugelassen. Bei den Sekundärbrennstoffen handelt es sich um im Einzelnen nach bestimmten Abfallschlüsselnummern näher bezeichnete Abfälle. Die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen wurde auf bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung begrenzt. Zugleich wurde auch der Anteil sämtlicher Ersatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme und Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung begrenzt.

Nachdem ihre Widersprüche gegen diese Änderungsgenehmigung erfolglos geblieben waren, erhoben die Kläger Klage gegen die   nunmehr zuständige   Bezirksregierung Detmold, mit der sie die Aufhebung der Änderungsgenehmigung begehrten.

Das   erstinstanzlich zuständige   Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Vor Erteilung der Änderungsgenehmigung habe keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung von einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden sei, weil die Änderungsgenehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zur Folge habe. Aus dem gleichen Grund habe auch von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen werden können.

Die Änderungsgenehmigung verstoße nicht gegen materielle Vorschriften des Immissionsschutzrechts. Namentlich sei nicht damit zu rechnen, dass die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen zu unzumutbaren Belastungen durch Luftschadstoffe führen könnte. Die in der Änderungsgenehmigung festgeschriebenen Emissionsgrenzwerte entsprächen den Vorgaben aus der Großfeuerungsanlagenverordnung (17. BImSchV), die die Anforderungen für eine Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen regele. Die Änderungsgenehmigung stelle auch hinreichend sicher, dass die festgesetzten Emissionsbegrenzungen tatsächlich eingehalten würden. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass die Sekundärbrennstoffe keinen höheren Schadstoffgehalt aufwiesen als die schon durch die frühere Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennung zugelassenen Ersatzbrennstoffe Tiermehl und Klärschlämme.

Die Stadt Porta Westfalica werde durch die Änderungsgenehmigung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört werde, das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe oder kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich gestört würden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Kläger Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Aktenzeichen: 8 D 19/07.AK, 8 D 21/07.AK und 8 D 22/07.AK (Anwohner); 8 D 15/07.AK (Stadt Porta Westfalica); 8 D 14/07.AK (Stadtwerke Porta Westfalica)