Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 entschieden, dass die Straßenreinigungssatzung der Stadt Paderborn – die nach Auskunft der Stadt der Mustersatzung des Städte  und Gemeindebundes entspricht – in Fällen von Stichstraßen und Sackgassen wegen Unbestimmtheit der einschlägigen Vorschriften keine wirksame Regelung zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht enthält und deshalb die Kläger als Anlieger eines Stichweges nicht reinigungspflichtig sind.

Bereits das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Minden hatte der Feststellungsklage der Kläger, nicht reinigungspflichtig zu sein, stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt: § 2 Abs. 1 und 2 der Straßenreinigungs  und Gebührensatzung der Stadt Paderborn treffe für Straßen mit mehr als zwei Straßenseiten keine hinreichend klare Bestimmung, wer in welchem Umfang reinigungspflichtig sei. So hätten Stichstraßen und Sackgassen (mit oder ohne Wendehämmer) drei oder mehr Straßenseiten. Bei solchen Straßen sei unklar, ob auch der Eigentümer des vor Kopf angrenzenden Grundstücks in die Reinigungspflicht einbezogen sei. Eine Auslegung dahin, dass dieser von der Reinigungspflicht freigestellt sei, sei nicht zulässig, weil sie zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 9 A 3057/05