Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Stadt Hagen der Anordnung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. November 2008, ab dem Schuljahr 2009/2010 mindestens vier weitere Haupt- bzw. Grundschulen auslaufend aufzulösen, vorläufig nicht nachkommen muss.

Die als Maßnahme der Kommunalaufsicht getroffene, für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Bezirksregierung war wegen der defizitären Haushaltslage der Stadt Hagen ergangen, die weder über ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept noch über einen wirksamen Haushalt verfügt und sich deshalb im Zustand der sog. vorläufigen Haushaltsführung befindet. Vor dem Hintergrund dieser Haushaltslage und insgesamt sinkender Schülerzahlen hat die Bezirksregierung die Auffassung vertreten, die Stadt Hagen sei haushaltsrechtlich schon jetzt zur Auflösung der Schulen verpflichtet.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Weiterführung bestehender Schulen sei haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, deren Schließung sei aufgrund von Entscheidungen des Schulträgers oder nach einem Haushaltsanierungskonzept der Kommune beschlossen worden. Derartige Planungen enthalte das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Hagen aber noch nicht für 2009/10. Die Bezirksregierung habe dieses Konzept auch nicht etwa rechtsverbindlich abgeändert, sondern trage es nach ihren Erklärungen mit. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, auch der Grundsatz der Sparsamkeit der Haushaltsführung gebiete die in Rede stehenden Schulschließungen derzeit nicht. Zwar hat das Gericht die Bedeutung sparsamer Haushaltsführung für Städte mit defizitärem Haushalt besonders hervorgehoben. Es hat aber zugleich betont, dass sich eine Pflicht zu Einsparungen im konkreten Einzelfall erst dann ergebe, wenn die Folgewirkungen etwaiger Schulschließungen hinreichend geklärt seien. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung vom 13. November 2008 weiteren Klärungsbedarf gesehen und deshalb noch keine abschließende Entscheidung getroffen habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängig.

Aktenzeichen: 15 B 1755/08