In dem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen Erfolg gehabt.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den dem Antrag des Präsidenten des Wuppertaler Landgerichts stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2008 - 13 L 1649/08 – (vgl. dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2008) mit Beschluss vom heutigen Tage abgeändert und den Antrag auf Verpflichtung des Landes zur erneuten Entscheidung über die Besetzung der umstrittenen Stelle abgelehnt. Maßgebend hierfür ist der Umstand gewesen, dass die im sog. Besetzungsbericht dokumentierte Begründung für die getroffene Auswahl ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erfolgt ist.

Az.: 1 B 1918/08