Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit eine entsprechende Auflage des Polizeipräsidiums Köln bestätigt.

Zur Begründung hat der 5. Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2009 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die streitgegenständliche Verfügung stelle kein Versammlungsverbot dar. Es spreche alles dafür, dass die Auflage rechtmäßig sei. Bei Durchführung der Versammlung auf dem Roncalli-Platz in Köln sei die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Nach aktueller Erkenntnislage seien Gegenveranstaltungen mit teilweise erhöhtem Aggressionspotential zu erwarten. Insoweit könnten die Erfahrungen herangezogen werden, die bei der Vorläuferveranstaltung von „pro Köln e.V.“ zum gleichen Thema am 20. September 2008 auf dem Heumarkt gemacht worden seien. Deshalb komme auch eine Zuweisung der Veranstaltung auf den Heumarkt nicht in Betracht.

Bei vorläufiger Einschätzung sei es ein legitimes Interesse der Polizei, die auch bei einem Einsatz der angeforderten, bundesweit verfügbaren Einsatzkräfte voraussichtlich nicht beherrschbaren Gefahren gewalttätiger Zusammenstöße zwischen einzelnen Personen und Personengruppen zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass die Lage polizeilich beherrschbar bleibe.

Der Antragsteller hat angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Aktenzeichen: 5 B 510/09