Die Beteiligung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbands an einer Bareinlage zur Erhöhung des Eigenkapitals der WestLB AG in Höhe von 750 Mio. EUR (Kapitalerhöhung) sowie die Bildung eines zusätzlichen Rücklagenfonds zur Sicherung seiner Mitgliedssparkassen und der WestLB AG mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. EUR (Reservefonds) waren rechtmäßig. Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2009 bestätigte der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster von Oktober 2008.

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband (Beklagter) und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband sind seit 2004 Anteilseigner der WestLB AG, die im September 2002 aus der Umstrukturierung der ehemaligen Westdeutschen Landesbank – Girozentrale hervorgegangen ist. Für Sommer 2004 wurde das Rating der Bank angekündigt, das ihre Bonität nach Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung beschreiben sollte. 2002 und 2003 hatte die WestLB AG Verluste von 1,7 Mrd. EUR und 1,9 Mrd. EUR erwirtschaftet. Mit der Kapitalerhöhung und der Bildung von zwei Reservefonds mit einem Gesamtvolumen von jeweils 500 Mio. EUR wollten die Sparkassen- und Giroverbände der WestLB AG ein A Rating sichern. Im Juni 2004 beschlossen sie zunächst die Kapitalerhöhung von insgesamt 1,5 Mrd. EUR. Zur Finanzierung seines Anteils von 750 Mio. EUR begab der Beklagte eine Anleihe in Form einer Fremdschuldverschreibung mit einer Laufzeit bis 2014. Im Juli 2004 folgte der Beschluss, seinen Reservefonds mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. EUR zu bilden. Die Kosten der Fremdschuldverschreibung sowie die Einzahlungen des Beklagten in den Reservefonds werden jährlich auf die Mitgliedssparkassen, darunter die Stadtsparkasse Rheine (Klägerin), umgelegt. Die Klägerin stimmte weder der Kapitalerhöhung noch der Bildung des Reservefonds zu und legte Ende 2007 Klage ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung blieb die Klägerin auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 16. Senats aus: Es sei von seinem Aufgabenbereich nach dem Sparkassengesetz gedeckt, dass der Beklagte als Aktionär der WestLB AG überhaupt Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation (hier: Sicherung eines A-Ratings) ergreife. Dies habe das Gericht tatsächlich und rechtlich vollständig nachgeprüft. Die fremdfinanzierte Beteiligung an der Kapitalerhöhung und die Bildung des Reservefonds begegneten ebenfalls keinen Bedenken. Die einzelnen Maßnahmen habe das Gericht allerdings nur eingeschränkt überprüfen dürfen. Für Entscheidungen, die auf Prognosen und Abwägungen beruhten und eine Bewertung politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Gesamtzusammenhänge erforderten, sei anerkannt, dass der Verwaltung die Letztentscheidungsbefugnis zukomme. Demgemäß entscheide der Beklagte mit weitem Spielraum nicht nur, ob er überhaupt, sondern auch mit welchem Mittel er tätig werde. Gerichtlich überprüfbar sei aber, ob er den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt habe und ob seine Prognose über den möglichen Verlauf der Entwicklung zu beanstanden sei. Diese Überprüfung habe keine Fehler des Beklagten ergeben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 16 A 3137/08