Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit ein entsprechendes Verbot des Polizeipräsidiums Dortmund und eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Zur Begründung hat der 5. Senat u. a. ausgeführt: Die auf Erfahrungen von gleichartigen zurückliegenden Demonstrationen beruhende Prognose der Polizei, die angemeldete Versammlung werde im Ganzen mit Billigung des Veranstalters einen gewalttätigen Verlauf nehmen und falle damit nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit, sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe im Laufe des gerichtlichen Verfahrens selbst eingeräumt, dass es in der Vergangenheit zu entsprechenden Übergriffen gekommen sei. Indem er versuche, insbesondere Angriffe auf seiner Meinung nach rechtswidrig handelnde Polizisten zu rechtfertigen, lasse er erkennen, dass mit vergleichbaren Gewaltakten künftig auch unter seiner Leitung zu rechnen sei. Der vom Verwaltungsgericht ausführlich belegten naheliegenden Gefahr des Einsatzes eines "Schwarzen Blocks" zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte von Teilnehmern an der in autonomen rechten Kreisen massiv beworbenen Versammlung zum "Antikriegstag" am 5. September 2009 in Dortmund sei der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten.

Aktenzeichen: 5 B 1231/09