Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom heutigen Tage den Bebauungsplan Nr. 105 – E.ON Kraftwerk – der Stadt Datteln aufgehoben. Dieser sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das bereits in Bau befindliche größte Steinkohle Monoblock-Kraftwerk Europas mit einer elektrischen Leistung von ca. 1050 MW und einem Anteil von 0,73 % des deutschlandweit zulässigen CO2-Ausstoßes schaffen. Geplant ist das Projekt am süd-östlichen Stadtrand von Datteln unmittelbar am Dortmund-Ems-Kanal und an der Grenze zu Waltrop. Die nächsten Wohngebiete liegen ca. 400-500m vom Plangebiet entfernt. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag eines Waltroper Landwirts hatte Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Planung am vorgesehenen Standort verstoße gegen Ziele der Landesplanung. Der Landesentwicklungsplan sehe als Standort für ein Großkraftwerk ein weiter von der Wohnbebauung entfernt liegendes Gebiet im Nordosten der Stadt vor. Hieran sei die Kommune jedenfalls bei einem Projekt von landesweiter Bedeutung gebunden. Der Rat habe auch die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans zur ressourcen- und klimaschützenden Energienutzung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Stadt habe ferner das Gefährdungspotential des Kraftwerks und den Schutz der Bevölkerung im Falle eines nicht auszuschließenden Störfalls in der Abwägung nicht ausreichend beachtet. Der Bebauungsplan bewältige die von ihm ausgelösten Konflikte nicht im erforderlichen Umfang. Die Kommune habe eine Konfliktlösung vielmehr in unzulässiger Weise in nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert. Den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sei ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Der Umfang des geplanten Flächenverbrauchs von ca. 64 ha. sei nicht plausibel. Fraglich sei außerdem, ob die Auswirkungen des ca. 180 m hohen – auch die Abgase ableitenden – Kühlturmes auf die benachbarte Wohnbevölkerung und das Landschaftsbild sowie die zu erwartenden Luft- und Lärmimmissionen ausreichend ermittelt und abgewogen worden seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 10 D 121/07.NE