Die Stadt Wuppertal ist nicht berechtigt, Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten. Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 29. September 2009 entschieden und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Stadt Wuppertal (Klägerin) hatte bei der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung von Fahrzeugen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn beantragt. Die Klägerin hatte darauf verwiesen, dass ihr uniformierter Vollzugsdienst zunehmend anstelle der Polizei Gefahrenabwehraufgaben übernehme. Dabei gerate er in eilbedürftige Situationen, die den Einsatz von Blaulichtfahrzeugen erforderlich machten. Im Übrigen sei der Kommunale Ordnungsdienst dem Vollzugsdienst der Polizei gleichzustellen und aus diesem Grund auch ohne Ausnahmegenehmigung zum Bereithalten von Blaulichtfahrzeugen berechtigt. Die Bezirksregierung hatte den Antrag unter Hinweis auf die (neue) restriktive Handhabung der Vergabe von Blaulichtberechtigungen abgelehnt. Soweit in der Vergangenheit befristete Ausnahmegenehmigungen (z.B. für die Städte Düsseldorf und Duisburg) erteilt worden seien, würden diese nach einer ministeriellen Weisung nicht mehr verlängert. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die nachfolgend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Mit ihrer Berufung blieb die Klägerin auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 8. Senats aus: Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes dürften nicht ohne Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden. Die Ordnungsbehörden nähmen zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, seien aber keine „Polizei“ im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben müsse, um dessen Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen und um die mit dem Blaulichtgebrauch einhergehende erheblich erhöhte Unfallgefahr gering zu halten. Eine Ausnahmesituation bestehe nicht, weil der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen durch die Polizei gedeckt werde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aktenzeichen: 8 A 1531/09